Gewerkschaftschronik
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Anzahl gefundene Artikel: 6

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 DatumOrtKapitelPersonenStichworteArtikel
26.07.2017 Schweiz
Europäischer Gerichtshof
Personen
SGB
Luca Cirigliano
Europäischer Gerichtshof
Kündigungsschutz
Volltext
Schweizer Kündigungsrecht ist menschenrechtswidrig. Folgen eines neuen EGMR-Urteils. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bestätigt: Das Schweizer Obligationenrecht (OR) wirkt bei antigewerkschaftlichen Kündigungen nicht abschreckend genug. In einem neuen Urteil hat der EGMR (Tek Gida Is Sendikasi gegen die Türkei, vom 4. April 2017) die Rechtslagen zum nötigen Schutz vor antigewerkschaftlichen missbräuchlichen Kündigungen präzisiert. Fazit: Die Regelung des Schweizer Obligationenrechts (OR) in Art. 336a, dass bei missbräuchlichen antigewerkschaftlichen Kündigungen von Personalvertretern, Stiftungsräten von Pensionskassen oder Whistleblowern ein Gericht maximal 6 Monatslöhne als Entschädigung gewähren kann, ist kein effektiver Rechtsschutz, da nicht abschreckend genug. Sachverhalt des EGMR-Urteils. Ein türkisches Unternehmen kündigt mehreren Mitgliedern der Gewerkschaft. Es gibt als Kündigungsgrund „wirtschaftliche Gründe (Marktschwankungen) oder berufliche Mängel (fehlende Leistung)" an. Das zuständige letztinstanzliche Gericht in der Türkei bewertet die Kündigungen jedoch als missbräuchlich, weil sie aufgrund der Gewerkschaftsmitgliedschaft der Arbeitnehmenden ausgesprochen worden seien. Dieses Gericht verurteilt den Arbeitgeber in Anwendung der einschlägigen Gesetze entweder zur Zahlung eines Jahreslohnes oder zur Wiedereinstellung der Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber entscheidet sich zur Zahlung der 12 Monatslöhne. (…). Luca Cirigliano.
SGB, 26.7.2017.
Personen > Cirigliano Luca. Kündigungsschutz. EGMR. SGB, 2017-07-26.
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25.07.2017 Deutschland
Europäischer Gerichtshof
Junge Welt

Europäischer Gerichtshof
Mitbestimmung
Volltext
Attacke vorerst gescheitert. EuGH-Urteil zur Mitbestimmung: Wirkliche Nagelprobe steht noch aus. Konrad Erzberger ist stolzer Besitzer von TUI-Aktien. Als solcher machte er sich Sorgen um die Diskriminierung der Mitarbeiter bei TUI. Man ahnt, dass es einen Pferdefuss hat, wenn sich ein Aktionär um Beschäftigtenrechte sorgt. In diesem Fall wollte der Aktionär über die Gewährleistung der sogenannten Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU die Unternehmensmitbestimmung kippen und klagte deshalb vor dem Kammergericht Berlin. Nach dem Mitbestimmungsgesetz wählen die Beschäftigten von Konzernen mit mehr als 2‘000 Mitarbeitern Vertreter in den Aufsichtsrat des Unternehmens. Die Arbeiter von TUI würden diskriminiert, argumentierte Erzberger, weil die ausländischen Beschäftigten kein Wahlrecht hätten. Zweitens könnten deutsche Beschäftigte so davon abgehalten werden, bei einem TUI-Tochterunternehmen im Ausland zu arbeiten, denn damit verlören sie ihr Wahlrecht. Die Unternehmensmitbestimmung verstosse deshalb gegen den EU-Vertrag, der die „Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ gewährleistet. Absurderweise folgten die deutschen Richter am Berliner Kammergericht der abstrusen Argumentation des Klägers, die schon deshalb abwegig ist, weil er selbst nicht bei TUI beschäftigt ist. Als nun vergangene Woche auf EU-Ebene verhandelt wurde, bekam der Kläger eine Abfuhr, die sich gewaschen hat. Schon die EU-Kommission, die um eine Stellungnahme gebeten wurde, meinte im Vorfeld: „Arbeitnehmermitbestimmung ist ein wichtiges politisches Ziel. (…).
Junge Welt, 25.7.2017.
Junge Welt > Mitbestimmung. EuGH. Junge Welt, 2017-07-25.
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18.07.2017 Deutschland
DGB
Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof
Mitbestimmung
Volltext
EuGH-Urteil beseitigt akute Gefahr für Arbeitnehmerrechte. Politik in Deutschland und Europa sollte daran anknüpfen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in der Rechtssache Erzberger entschieden, dass das deutsche Mitbestimmungsgesetz uneingeschränkt europarechtskonform ist. Der Kleinaktionär Konrad Erzberger hatte das angezweifelt und gegen die Zusammensetzung des mitbestimmten Aufsichtsrats der TUI AG geklagt. „Die deutschen Mitbestimmungskritiker – allen voran Herr Erzberger – haben heute in Luxemburg Schiffbruch erlitten. Nun steht höchstrichterlich fest: Die deutsche Unternehmensmitbestimmung ist ohne jeden Zweifel vereinbar mit dem Europarecht“, sagt dazu Reiner Hoffmann, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Vorstands der Hans-Böckler-Stiftung. „Dieses Urteil ist ein grosser Erfolg für die Demokratie in der Wirtschaft. Diese gilt es nun zu sichern und auszubauen. Der Ball liegt im Spielfeld der Politik, die auf europäischer wie auf deutscher Ebene das Erfolgsmodell Mitbestimmung an aktuelle Herausforderungen anpassen muss“, so Hoffmann. Der Kläger Erzberger hatte argumentiert, dass der Aufsichtsrat der TUI AG rechtswidrig zusammengesetzt sei. Denn obwohl das Unternehmen eine hohe Anzahl an Auslandsbeschäftigten hat, könnten nur Inlandsbeschäftigte für den Aufsichtsrat wählen bzw. sich wählen lassen. Erzbergers Meinung nach könne das deutsche Mitbestimmungsgesetz, das – unabhängig von deren Nationalität – nur für Beschäftigte in Deutschland gilt, deshalb nicht rechtskonform (…).
DGB, Pressemitteilung, 18.7.2017.
DGB > Mitbestimmung. EuGH. DGB, 2017-07-19.
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11.05.2017 Deutschland
Junge Welt
Uber

Europäischer Gerichtshof
Uber
Volltext
Uber könnte ausgebremst werden. Gutachter am Europäischen Gerichtshof ordnet die Plattform dem Verkehrssektor zu. Für den agressiv agierenden Fahrdienstvermittler Uber deutet sich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Schlappe an. Nach Einschätzung eines wichtigen Gutachters können EU-Staaten von dem Unternehmen verlangen, dass es die gleichen Lizenzen und Genehmigungen vorweisen muss wie gewöhnliche Taxibetriebe. Die App (eine Art direktes Zugriffsprogramm für Smartphones und Computer auf die entsprechende Seite) des US-amerikanischen Plattformunternehmens sei dem Verkehrssektor zuzuordnen, erklärte Generalanwalt Maciej Szpunar in seiner am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Stellungnahme. Damit stehe es den Staaten grundsätzlich frei, die Tätigkeit der Firma zu reglementieren. Uber vermittelt über seine App Fahrgelegenheiten vor allem in Mietwagen und Taxis. Das Unternehmen betont stets, ein reiner Onlinevermittlungsdienst und damit ein sogenannter Dienst der Informationsgesellschaft zu sein. Als solcher wäre Uber laut europäischem Recht von vielen Regeln ausgenommen, die für Taxiunternehmen gelten. Würde der EuGH hingegen der Auffassung seines Gutachters folgen und den Dienst dem Verkehrssektor zuordnen, drohten schärfere Auflagen. Aus Sicht des Generalanwalts übernimmt Uber viel mehr Tätigkeiten als ein reiner Vermittlungsservice. Die Firma kontrolliere, wenn auch indirekt, die Qualität der Fahrten. Sie lege die Preise fest und informiere (…).
Junge Welt, 12.5.2017.
Junge Welt > Uber. EuGH. Junge Welt, 2017-05-11.
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12.01.2016 Schweiz
Europäischer Gerichtshof
Personen
SGB
Luca Cirigliano
Asbest
Entschädigungen
Europäischer Gerichtshof
Volltext
Nationalrat muss endlich gerechte Lösungen. für Asbest-Opfer präsentieren. Bald neue Runde in der Revision des Verjährungsrechts. Voraussichtlich in der nächsten Session wird sich der Nationalrat erneut über die Reform des Obligationenrechts (OR) beugen. Bei dieser Reform geht es auch darum, endlich Gerechtigkeit für Asbestopfer zu schaffen. Deren Ansprüche dürfen nicht mehr verjähren, bevor die Krankheit überhaupt ausgebrochen ist. Dies ist häufig erst 40 oder mehr Jahre nach Exposition mit Asbestfasern der Fall. Dem muss das Gesetz Rechnung tragen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat es klar festgehalten: Die Schweizer OR-Verjährungsfrist von 10 Jahren entspricht nicht den modernen Standards bei gesundheitlichen Risiken. Besonders krass zeigt das der Fall von Asbest-Krankheiten. Die Tatsache, dass entsprechende Forderungen verjähren können, bevor die Krankheit überhaupt ausbricht, verunmöglicht systematisch die Geltendmachung von Ansprüchen. Das, so der EGMR weiter, verstösst gegen Art. 6 der Menschenrechtskonvention. Das Bundesgericht hat sich mit dem Revisions-Urteil 4F15/2014 vom 11. November 2015 dieser Meinung angeschlossen. Es hat entschieden, dass die Ansprüche der Familienangehörigen von verstorbenen Asbestopfern geprüft werden sollen, trotz der von den Vorinstanzen festgestellten Verjährungen. Dies reicht jedoch nicht: Es braucht auch eine Gesetzesänderung, welche das EGMR-Urteil umsetzt und damit endlich Rechtssicherheit und (…). Luca. Cirigliano.
SGB, 12.1.2016.
Personen > Cirigliano Luca. Asbest. EGMR. SGB, 12.1.2016.
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07.10.2014 Schweiz
Gesundheitsschutz
Personen
SGB
Luca Cirigliano
Asbest
Europäischer Gerichtshof
Volltext
Asbestkatastrophe ganzheitlich angehen: Verjährungsrecht anpassen - Entschädigungsfonds schaffen. Heute noch sterben Menschen in unserem Land an den Folgen von Asbestexposition. Und auch in Zukunft wird mit weiteren Toten zu rechnen sein. Deshalb ist es höchste Zeit, dass die Schweiz, Standort eines der grössten ehemaligen Asbest-Produzenten (Eternit), endlich in vollem Umfang die richtigen Antworten auf die Asbestkatastrophe formuliert. Auf juristischer Ebene ist denn auch einiges in Gang gekommen: (…).
Luca Cirigliano, Zentralsekretär SGB. Referat Medienkonferenz SGB.
SGB, 7.10.2014.
Personen > Cirigliano Luca. Asbest. Gesundheitsschutz. SGB, 7.10.2014.
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